Wer von zu Hause aus arbeitet, kann einen Teil der entstehenden Kosten als Betriebsausgabe abziehen — auch ohne abgeschlossenes Arbeitszimmer. Die Homeoffice-Pauschale ist seit 2023 dauerhaft im Steuerrecht verankert. Für 2026 gilt: 6 € pro Tag, maximal 210 Tage, also bis zu 1.260 € pro Jahr.
Was ist die Homeoffice-Pauschale?
Die Homeoffice-Pauschale ist ein pauschaler Betriebsausgabenabzug für Arbeitstage, an denen Sie überwiegend zu Hause gearbeitet haben. Geregelt ist sie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG. Sie greift unabhängig davon, ob ein separates Arbeitszimmer vorhanden ist — ein Schreibtisch im Wohn- oder Schlafzimmer reicht aus.
Für jeden Tag, an dem Sie mehr als die Hälfte Ihrer betrieblichen Arbeitszeit im Homeoffice verbracht haben, können Sie 6 € als Betriebsausgabe ansetzen. Wer an einem Tag sowohl zu Hause als auch beim Kunden war, kann die Pauschale nur dann nutzen, wenn der Homeoffice-Anteil überwiegt.
Praxistipp: Führen Sie ab Januar eine einfache Übersicht Ihrer Homeoffice-Tage — ein Tabellenblatt in Excel oder eine Markierung im Kalender genügt. Das kostet Sekunden täglich und liefert beim Jahresabschluss eine saubere Grundlage für die Steuererklärung.
Tagespauschale oder häusliches Arbeitszimmer — was gilt wann?
Wer ausschließlich von zu Hause aus arbeitet und kein externes Büro nutzt, kann zwischen zwei Varianten wählen:
- Tagespauschale: 6 € pro Homeoffice-Tag, maximal 210 Tage = maximal 1.260 €. Kein Nachweis von Raumkosten erforderlich, dafür kein höherer Abzug möglich.
- Häusliches Arbeitszimmer: Anteilige Raumkosten (Miete, Nebenkosten, Strom) auf Basis des Flächenanteils. Möglich nur, wenn das Zimmer nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird — das Finanzamt prüft das genau. Dafür sind bei hoher Miete und großem Zimmer deutlich höhere Beträge absetzbar.
Die Tagespauschale ist für die meisten Selbstständigen die unkompliziertere Wahl — besonders wenn die Wohnung auch privat intensiv genutzt wird und kein klar abgegrenzter Raum ausschließlich als Büro dient. Ein Vergleich lohnt sich: Wer 30 Quadratmeter Arbeitszimmer in einer teuren Mietwohnung hat, übersteigt die 1.260 € Pauschale oft schon im ersten Quartal.
Homeoffice-Pauschale in der EÜR richtig erfassen
Als Freiberufler oder Kleinunternehmer mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung tragen Sie die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe ein. In der amtlichen EÜR-Anlage (Anlage EÜR in Elster) gehört sie in Zeile 62 unter „Sonstige beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben". Geben Sie dort den Jahresgesamtbetrag ein: Homeoffice-Tage × 6 €.
In einer strukturierten Excel-Vorlage wie der EÜR Vorlage 2026 erfassen Sie die Pauschale unter der Ausgabenkategorie „Bürokosten" oder „Sonstige Betriebsausgaben". Wichtig: Der Betrag muss am Jahresende auf die amtliche EÜR-Anlage übertragen werden — eine sauber geführte Excel-EÜR erleichtert diesen Schritt erheblich.
Hinweis: Die Homeoffice-Pauschale ist beschränkt abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 EStG. Sie mindert den Gewinn regulär, kann aber in Verlustjahren nicht unbegrenzt vorgetragen werden. Für die meisten Selbstständigen hat das keine praktische Auswirkung.
Voraussetzungen und typische Fehler
Die Pauschale wirkt einfach — hat aber ein paar Grenzen, die im Alltag leicht übersehen werden:
- Überwiegende Homeoffice-Tätigkeit: Der Arbeitstag muss zu mehr als 50 % im Homeoffice verbracht worden sein. Wer morgens zwei Stunden zu Hause arbeitet und den Rest beim Kunden ist, kann die Pauschale für diesen Tag nicht ansetzen.
- 210-Tage-Grenze beachten: Die Grenze gilt pro Steuerjahr. Wer durchgehend von zu Hause arbeitet, kommt schnell auf 220+ Tage — absetzbar bleiben aber maximal 210.
- Kein Doppelabzug mit Arbeitszimmer: Tagespauschale und anteilige Raumkosten schließen sich gegenseitig aus. Einmal entschieden, gilt das für das gesamte Steuerjahr.
- Kein Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug: Die Pauschale hat keine umsatzsteuerliche Komponente — Kleinunternehmer und Regelbesteuerer nutzen sie auf dieselbe Weise.
Homeoffice und Reisekosten — beides parallel möglich
Viele Selbstständige arbeiten teils im Homeoffice, teils beim Kunden vor Ort. Beide Kostenblöcke sind parallel ansetzbar — aber für unterschiedliche Tage. An einem Tag, an dem Sie mehrheitlich beim Kunden waren, gilt die Reisekostenabrechnung, nicht die Homeoffice-Pauschale. An einem Tag zu Hause umgekehrt.
Ein einfaches Monatsprotokoll — Datum, Ort, Tätigkeitsschwerpunkt — trennt beide Blöcke sauber und macht die Angaben in der Steuererklärung nachvollziehbar. Wer beides konsequent erfasst, schöpft sämtliche Betriebsausgaben vollständig aus, ohne Belege zu verlieren oder Positionen zu vergessen.