Wer ein Kleingewerbe anmeldet, hat es steuerlich einfacher als eine GmbH — aber „einfach" heißt nicht „nichts zu tun". Drei Steuerarten betreffen jedes Kleingewerbe: Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Wie viel tatsächlich anfällt, hängt von Gewinn, Umsatz und Standort ab.

Einkommensteuer: die wichtigste Steuer

Als Einzelunternehmer oder GbR-Gesellschafter zahlen Sie keine Körperschaftsteuer — Ihr Gewinn wird über die Einkommensteuer besteuert. Der Gewinn aus dem Gewerbe wird zusammen mit allen anderen Einkünften (Gehalt aus Anstellung, Mieteinnahmen, Kapitalerträge) in der Einkommensteuererklärung angegeben.

Grundfreibetrag und progressive Tarife

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 voraussichtlich 12.096 Euro (2025: 12.084 Euro). Bis zu diesem Betrag zahlen Sie keine Einkommensteuer — auf das gesamte zu versteuernde Einkommen, nicht nur den Gewerbeteil.

Darüber greifen die progressiven Steuersätze:

  • 0 bis 12.096 Euro: 0% (Grundfreibetrag)
  • 12.097 bis ca. 68.480 Euro: 14% bis 42% (progressiv steigend)
  • Ab ca. 68.480 Euro: 42% (Spitzensteuersatz)
  • Ab 277.826 Euro: 45% (Reichensteuer)

Dazu kommt der Solidaritätszuschlag (5,5% der Einkommensteuer), der seit 2021 allerdings erst ab einer Einkommensteuer von ca. 18.130 Euro (Ledige) anfällt — für die meisten Kleingewerbetreibenden also irrelevant. Und die Kirchensteuer (8% oder 9% der Einkommensteuer, je nach Bundesland), falls Sie Kirchenmitglied sind.

Gewinnermittlung für die Einkommensteuer

Als Kleingewerbetreibender ermitteln Sie Ihren Gewinn in der Regel über die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach §4 Abs. 3 EStG. Die EÜR wird als Anlage EÜR zusammen mit der Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) eingereicht. Eine Bilanzierung ist erst ab 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn vorgeschrieben (§141 AO).

Gewerbesteuer: der kommunale Anteil

Jedes Gewerbe ist grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig — unabhängig von der Größe. Die Gewerbesteuer fließt an die Gemeinde und berechnet sich wie folgt:

Berechnung der Gewerbesteuer

  1. Gewerbeertrag ermitteln: Im Wesentlichen der Gewinn aus der EÜR, mit einigen Hinzurechnungen (z.B. 25% der Miet- und Pachtzinsen, 25% der Zinsen für Dauerschulden) und Kürzungen
  2. Freibetrag abziehen: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt ein Freibetrag von 24.500 Euro. Nur der übersteigende Betrag wird besteuert.
  3. Steuermessbetrag berechnen: (Gewerbeertrag - Freibetrag) x 3,5% (Steuermesszahl)
  4. Hebesatz anwenden: Steuermessbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer

Der Hebesatz variiert stark nach Standort. Beispiele:

  • Berlin: 410%
  • München: 490%
  • Hamburg: 470%
  • Ländliche Gemeinden: oft 300-350%
  • Mindest-Hebesatz: 200% (§16 Abs. 4 GewStG)

Berechnen Sie Ihre Gewerbesteuer mit dem Gewerbesteuer-Rechner.

Anrechnung auf die Einkommensteuer

Die Gewerbesteuer wird nach §35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet. Die Anrechnung beträgt das 4-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags (seit 2020, davor das 3,8-Fache).

Rechenbeispiel: Bei 30.000 Euro Gewerbeertrag und einem Hebesatz von 400% ergibt sich: (30.000 - 24.500) x 3,5% = 192,50 Euro Messbetrag. Gewerbesteuer: 192,50 x 400% = 770 Euro. Anrechnung auf ESt: 192,50 x 4 = 770 Euro. Ergebnis: Die Gewerbesteuer wird vollständig durch die Anrechnung kompensiert.

Bei Hebesätzen über 400% bleibt eine Restbelastung. Bei Hebesätzen unter 400% ist die Anrechnung sogar höher als die tatsächliche Gewerbesteuer — der Differenzbetrag mindert dann die Einkommensteuer zusätzlich.

Umsatzsteuer: §19 UStG und die Grenzen

Die Umsatzsteuer (umgangssprachlich „Mehrwertsteuer") betrifft grundsätzlich jeden Unternehmer. Kleingewerbetreibende können aber die Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG in Anspruch nehmen und sich von der Umsatzsteuer befreien lassen.

Voraussetzungen seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue Umsatzgrenzen (Jahressteuergesetz 2024):

  • Vorjahresumsatz unter 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro)
  • Laufender Jahresumsatz unter 100.000 Euro (bisher: Prognose unter 50.000 Euro)

Neu seit 2025: Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung sofort — nicht erst im Folgejahr. Ab dem Umsatz, der die Grenze überschreitet, müssen Sie Umsatzsteuer ausweisen und abführen.

Prüfen Sie Ihren Status mit dem Kleinunternehmer-Rechner.

Was bedeutet Umsatzsteuerpflicht?

Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung nicht (mehr) nutzen, müssen Sie:

  • Auf jeder Rechnung Umsatzsteuer ausweisen (19% oder 7%)
  • Die eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen — im Gründungsjahr monatlich, danach vierteljährlich (bei USt unter 7.500 Euro/Jahr) oder monatlich (bei USt über 7.500 Euro/Jahr)
  • Im Gegenzug die auf Einkäufe gezahlte Vorsteuer abziehen

Berechnen Sie den Umsatzsteuer-Betrag mit dem Umsatzsteuer-Rechner.

Steuererklärung: Termine und Fristen

Folgende Erklärungen muss ein Kleingewerbe jährlich abgeben:

  • Einkommensteuererklärung mit Anlage G und Anlage EÜR
  • Gewerbesteuererklärung — auch wenn keine Gewerbesteuer anfällt (Freibetrag)
  • Umsatzsteuerjahreserklärung — auch Kleinunternehmer müssen eine Jahreserklärung abgeben

Abgabefristen

  • Ohne Steuerberater: 31. Juli des Folgejahres (für 2025 also bis 31. Juli 2026)
  • Mit Steuerberater: Ende Februar des übernächsten Jahres (für 2025 also bis 28. Februar 2027)

Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag nach §152 AO: mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat der Verspätung, mindestens 0,25% der festgesetzten Steuer pro Monat. Der Zuschlag wird automatisch festgesetzt — ein Antrag auf Fristverlängerung ist ohne Steuerberater nur in Ausnahmefällen möglich.

Steuervorauszahlungen

Das Finanzamt setzt auf Basis des letzten Steuerbescheids Vorauszahlungen fest — für Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Die Vorauszahlungen werden vierteljährlich fällig:

  • 10. März
  • 10. Juni
  • 10. September
  • 10. Dezember

Im ersten Jahr gibt es meist keine Vorauszahlungen, da noch kein Steuerbescheid vorliegt. Dafür kann die Nachzahlung im zweiten Jahr überraschend hoch ausfallen — inklusive sofort festgesetzter Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Legen Sie deshalb von Anfang an 25-30% des Gewinns für Steuern zurück.

Wenn sich Ihr Gewinn deutlich ändert (nach oben oder unten), können Sie einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen beim Finanzamt stellen. So vermeiden Sie zu hohe oder zu niedrige Vorauszahlungen.

Zusammenfassung: Steuerbelastung im Überblick

Ein Rechenbeispiel für ein typisches Kleingewerbe mit 40.000 Euro Gewinn (ledig, keine Kirchensteuer, keine weiteren Einkünfte, Hebesatz 400%):

  • Einkommensteuer: ca. 8.250 Euro (nach Grundfreibetrag und progressivem Tarif)
  • Solidaritätszuschlag: 0 Euro (unter der Freigrenze)
  • Gewerbesteuer: (40.000 - 24.500) x 3,5% x 400% = 2.170 Euro
  • Anrechnung GewSt auf ESt: -2.170 Euro
  • Effektive Gesamtbelastung: ca. 8.250 Euro = ca. 20,6% des Gewinns

Bei höherem Gewinn steigt der Anteil durch die Progression. Bei 60.000 Euro Gewinn liegt die effektive Belastung bereits bei ca. 26%, bei 80.000 Euro bei ca. 30%.

Eine ordentliche Buchführung ist die Grundlage für korrekte Steuererklärungen. Wie Sie die Buchhaltung als Kleinunternehmer organisieren, erfahren Sie im Artikel Buchhaltung für Kleinunternehmer.